Restabfallbehälter
40, 80, 120, 240, 1.100 und 5.000 Liter
Nicht über die Papiertonne entsorgen
Nicht über die Glascontainer entsorgen
Nicht über die Biotonne entsorgen
Nicht über die den Gelben Sack entsorgen
Das muss in den Restabfall
Nicht verwertbar sind alle Einwegartikel, wie Feurzeuge und Einwegrasierer und auch Sicherungen und Sicherungsautomaten. Sie sind über den Restabfall zu entsorgen.
Für die meisten Schreibgeräte gibt es keine Nachfüllmöglichkeiten oder Ersatzminen. Darum gehören auch Faser- und Filzschreiber und Kugelschreiber, genau wie die abgeschriebenen Mal-, Bunt- und Bleistifte in den Restabfall.
Kleinspielzeug ist in aller Regel nicht reparierbar und auch Plüschtiere und Puppen sind irgendwann einmal "reif für den Restabfall". Bastelmaterialien aller Art, wie Buntpapier, Knete, Filz, Federn, Knöpfe, Pfeifenreiniger, Glitzerzeug und ähnliches ist nach der Bastelstunde ebfalls ein Fall für den Restabfall.
Einwegprodukte sind auch diverse Kosmetikartikel. Alte Lippenstifte, jahrelang nicht benutztes Parfüm, Lidschattenpuder und ähnliches. All das steckt zwar in einer Produktverpackung, ist aber trotz allem, immer wenn Restmengen enthalten sind, über den Restabfall richtig entsorgt.
Bitte verzichten Sie zur Abfallvermeidung darauf, Einwegartikel zu benutzen.
Am 3. Juli 2021 ...
sind die Einwegkunststoff-Verbotsverordnung und die Einwegkunststoff-Kennzeichnungsverordnung in Kraft getreten (mehr dazu siehe Linkliste - Umsetzung der Einwegkunststoffrichtlinie).
Herstellungsverbot
Folgende Einwegkunststoffartikel dürfen nicht mehr hergestellt werden
Besteck, kosmetische Wattestäbchen, Luftballonstäbe, Rührstäbchen für Heißgetränke, Teller, Schalen und Trinkhalme, Lebensmittel- und Getränkebehälter aus expandiertem Polystyrol (Styropor).
Kennzeichnungsgebot
Folgende Einwegkunststoffartikel müssen gekennzeichnet werden
Einweggetränkebecher aus Papier mit Kunststoffbeschichtung, Damenbinden und Slipeinlagen, Tampons und deren Applikatoren, Feuchttücher, Zigarettenfilter, Tabakprodukte mit Filtern.